- Arbeitsentgelt
- Entlohnung, Vergütung, Verdienst.I. Charakterisierung:1. A. im Sinn des Arbeitsrechts: Inbegriff aller aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte, d.h. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis. A. ist das Bruttoentgelt, das sich aus dem an den Arbeitnehmer auszubezahlenden Nettoentgeltbetrag und den vom Arbeitgeber einbehaltenen öffentlich-rechtlichen Lohnabzügen (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) zusammensetzt.- Gegensatz: ⇡ Besitzeinkommen, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.- Vgl. auch ⇡ Einkünfte.- Grundsätze: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden (⇡ Gleichbehandlung). Die Höhe des A. sollte grundsätzlich dem Wert der geleisteten Arbeit entsprechen; Zuschläge (z.B. für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) sind unabhängig von diesem Grundsatz zu sehen.- Regelung i.d.R. im ⇡ Arbeitsvertrag. A., die nicht üblicherweise in den ⇡ Tarifverträgen des betreffenden Wirtschaftszweiges geregelt sind, können durch ⇡ Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 77 III BetrVG). Auch ohne besondere Abmachung ist der ⇡ Arbeitgeber zur Zahlung des A. an den ⇡ Arbeitnehmer in Höhe des ortsüblichen Lohns (§ 612 BGB) als Entgelt für geleistete Arbeit verpflichtet.- 2. A. im Sinn des Sozialrechts: Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Ist ein Netto-A. vereinbart, gelten als A. die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und seines Beitrages zur Bundesagentur für Arbeit. Nähere Einzelheiten in der Verordnung über die Bestimmung des A. in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung i.d.F. vom 18.12.1984 (BGBl I 1642) m.spät.Änd.).II. Formen:1. Lohn: A. des Arbeiters.- 2. Gehalt: A. des Angestellten.- 3. Zusätzliche Entlohnungen: (1) Entlohnung für besondere betriebliche Leistungen: ⇡ Prämie; (2) Beteiligung am Gesamtumsatz: ⇡ Gratifikation, Sonderzuwendungen; (3) Beteiligung am Gesamtgewinn: ⇡ Tantiemen; (4) Beteiligung an dem speziell durch den Arbeitnehmer veranlassten Umsatz: ⇡ Provision; (5) Entgelt für früher geleistete Arbeit: ⇡ Ruhegeld.– (4.) ⇡ Gewinnbeteiligung (⇡ Erfolgsbeteiligung) der Belegschaft als Rechtsanspruch.- 5. Sozialversicherung: Zum Entgelt werden außerdem ⇡ Zulagen gerechnet, nicht dagegen reine ⇡ Aufwandsentschädigungen (§ 14 SGB IV). Ob und inwieweit eine Leistung dem A. zuzurechnen ist, entscheidet über ⇡ Versicherungspflicht und/oder Beitragsberechnung.III. Fälligkeit:Nachträglich, wenn nichts anderes vereinbart (§ 614 BGB); Gehalt monatlich, Löhne wöchentlich, für Hilfsarbeiter evtl. auch täglich.IV. Zahlung:A. ist bar oder bargeldlos (⇡ bargeldloser Zahlungsverkehr) zu zahlen. A. darf nicht in Sachleistungen ausgezahlt werden; Sachleistungen (z.B. Deputate, Mittagessen, Dienstwohnung) können nur zusätzlich gewährt werden. Zahlungszeit, Zahlungsort und die Art und Weise der Lohnzahlung bestimmen sich nach den in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen getroffenen Vereinbarungen. Besteht keine tarifvertragliche Regelung, kann eine Regelung auch vom Betriebsrat nach § 87 I Nr. 4 BetrVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts in ⇡ sozialen Angelegenheiten erzwungen werden. Eine ⇡ Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber die Kontoführungskosten insoweit auferlegen, als diese dadurch verursacht werden, dass das A. überwiesen wird, nicht aber die weiteren Kontoführungskosten.V. Verjährung/Ausschlussfristen:Der Anspruch auf A. verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I BGB). Die Verjährung gibt nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB), bei Ablauf einer vereinbarten ⇡ Ausschlussfrist geht dagegen der Anspruch auf A. unter.VI. Lohnschutz:Lohnbestimmungen der ⇡ Tarifverträge sowie auch die der ⇡ Mindestarbeitsbedingungen setzen Mindestlöhne fest. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer zum Nachweis der ordnungsgemäßen Berechnung des A. verpflichtet (⇡ Lohnbuchführung). Verbot des ⇡ Trucksystems. ⇡ Aufrechnung gegen unpfändbare Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich eine ⇡ unerlaubte Handlung begeht (z.B. mutwillige Beschädigung einer Betriebsmaschine). Schutz gegen ⇡ Pfändung des A. durch Dritte (⇡ Lohnpfändung). Arbeitnehmer ist Vorrechtsgläubiger beim Insolvenzverfahren. Sicherung gegen Lohnausfall infolge von ⇡ Kurzarbeit durch Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III), gewährt durch die Arbeitsverwaltung sowie durch Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III) im Fall von Insolvenz des Arbeitgebers.VII. Mitbestimmung des Betriebsrats:⇡ Betriebliche Lohngestaltung, ⇡ leistungsbezogene Entgelte.VIII. Besteuerung:A. im Sinn des Lohnsteuerrechts: ⇡ Arbeitslohn; im Sinn des Einkommensteuerrechts gehört A. zu den ⇡ Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG).IX. Amtliche Statistik:⇡ Lohnstatistik.
Lexikon der Economics. 2013.